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Auf dieser Seite finden Sie unsere Fördermöglichkeiten auf einem Blick:

Eine ausführliche und individuelle Beratung zu diesen Förderleistungen bzw. Informationen zur Antragstellung erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner im Arbeitgeberservice. Sie können die meisten Förderungen außerdem rund um die Uhr in unseren eServices beantragen.

Eingliederungszuschuss - unsere gefragteste Förderleistung

Ein Eingliederungszuschuss (EGZ) kann ins Spiel kommen, wenn von Ihrer neuen Arbeitskraft eine geringere Leistung als üblich zu erwarten ist. Der Zuschuss soll eine geringere Leistung ausgleichen, die zum Beispiel auf Grund einer langen Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters bestehen kann. Eine normale betriebsübliche Einarbeitung kann dagegen nicht gefördert werden.
Der Zuschuss umfasst Teile des Arbeitsentgeltes und der Sozialversicherungsbeiträge. Er ist dabei zeitlich befristet und umfasst eine Nachbeschäftigungspflicht in selber Dauer. Förderhöhe und Förderdauer hängen immer vom Einzelfall ab.
Den Eingliederungszuschuss beantragen Sie, bevor Ihre neue Mitarbeiterin oder Ihr neuer Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt. Mit unseren eServices können Sie den Fragebogen zum Eingliederungszuschuss rund um die Uhr online an uns senden. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

Perspektive Arbeit - eine besondere Förderung für langzeitarbeitslose Bewerber

Die letzte berufliche Tätigkeit von Bewerbern liegt lange zurück, da soll die Beschäftigung auf Probe Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit geben, im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (= mind. 15 Wochenstunden) bis max. drei Monate lang die Eignung des neuen Arbeitnehmers oder der neuen Arbeitnehmerin für die vorgesehene Tätigkeit zu erproben.
Am Tag vor dieser Beschäftigung muss der/die Einzustellende im Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II und mindestens 1 Jahr arbeitslos sein.
Die Förderhöhe kann bis zu 100% des Arbeitsentgelts inkl. dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung betragen. Sie richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des neuen Mitarbeiters in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz. Eine Nachbeschäftigungspflicht besteht bei diesem Förderinstrument nicht! Wie beim Eingliederungszuschuss gilt: die Antragstellung muss vor Einstellung erfolgen. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.
Übrigens: Beide Förderungen sind kombinierbar, an die Beschäftigung auf Probe kann sich ein Eingliederungszuschuss anschließen!
Beschäftigung auf Probe ist nicht online beantragbar!