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Leistungen im Überblick

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Sie vom Jobcenter Vorpommern-Greifswald erhalten, setzen sich aus dem Regelbedarf sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen können ein Mehrbedarf oder ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden. Die Leistungen orientieren sich an Ihrer individuellen Situation und werden nur auf Antrag gewährt.

Regelbedarfe

Der Regelbedarf dient der Sicherung des Lebensunterhaltes. Er deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Höhe ist unterschiedlich und hängt unter anderem vom Familienstand und dem Alter ab.

Der Regelbedarf beträgt bundeseinheitlich:


Ab dem 01.01.2024Bis zum 31.12.2023
Alleinstehende/Alleinerziehende 563,00 Euro 502,00 Euro
Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506,00 Euro 451,00 Euro
Volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern 451,00 Euro 402,00 Euro
Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 471,00 Euro 420,00 Euro
Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 390,00 Euro 348,00 Euro
Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren 357,00 Euro 318,00 Euro

Mehrbedarfe

In besonderen Lebenssituationen können Bedarfe entstehen, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt werden. In diesen Fällen können sogenannte Mehrbedarfe gewährt werden.

Diese Mehrbedarfe sollen folgende Situationen berücksichtigen:

  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung,
  • Behinderung und gleichzeitigem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX,
  • medizinisch notwendige kostenaufwändige Ernährung,
  • dezentrale Warmwassererzeugung,
  • Kauf oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften.

Es können außerdem auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, erstattet werden. Diese können etwa Pflege- und Hygieneartikel, Putz- oder Haushaltshilfen für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts umfassen.

Bedarfe der Unterkunft und Heizung

Die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie müssen keinen gesonderten Antrag für die Erstattung dieser Kosten stellen. 

Bei Mietwohnungen werden die monatliche Miete und die Nebenkosten berücksichtigt. Wenn Sie hingegen ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung nutzen, gelten die damit verbundenen angemessenen Belastungen als Kosten der Unterkunft. Dazu zählen etwa die Schuldzinsen für Darlehen, die zum Kauf bzw. zur Errichtung aufgenommen wurden, die Grundsteuer, Ihre Wohngebäudeversicherung und Nebenkosten. Die Tilgungsraten können dagegen nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Ihre Aufwendungen für Haushaltsenergie bzw. Ihre Stromkosten sind ebenfalls nicht übernahmefähig, da diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten sind.

Auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparaturen können in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden. Dazu zählen auch die Kosten für Renovierungen bei Einzug bzw. Auszug sowie etwaige Schönheitsreparaturen und Zwischenrenovierungen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurden.

Für einmalige Kosten (insbesondere Nebenkostenabrechnung und Heizkostenbeschaffung) besteht gleichwohl eine Obliegenheit zur vorherigen Anzeige, gegebenenfalls verbunden mit der Einreichung von Kostenangeboten.

Informationen zur Angemessenheit

Einmalige Bedarfe

Neben wiederkehrenden Mehrbedarfe können auch einmalige Leistungen erbracht werden. 

Diese einmaligen Bedarfe können folgende Fälle umfassen:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei Erstbezug einer Wohnung)
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
  • Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe
  • Reparatur und Miete therapeutischer Geräte

Bildung und Teilhabe

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen können neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden.

Der Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler wird dabei ohne gesonderten Antrag vom Jobcenter Vorpommern-Greifswald ausgezahlt.

Die Bearbeitung der anderen Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde an den Landkreis Vorpommern-Greifswald übertragen.

Weitere Informationen

Sozialversicherung

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse besteht, können Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährt werden.

Es werden keine Beiträge für die Rentenversicherung gezahlt. Die Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezuges werden jedoch dem Rentenversicherungsträger gemeldet, der dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt.