Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise.
Leistungsträger für die sozialen Dienste, die ihren Bestand nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln absichern können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) unter anderem gegenüber dem Jobcenter Vorpommern-Greifswald zu stellen.
Der Antrag auf Zuschussleistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist bei dem Leistungsträger zu stellen, zu dem der Leistungsträger in einer Rechtsbeziehung steht. Für jede Agentur für Arbeit bzw. gemeinsame Einrichtung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Nutzen Sie bitte die verlinkten Antragsformulare und senden diese an die Postanschrift bzw. die angegebene E-Mail-Adresse des Jobcenters Vorpommern-Greifswald. Die Anlage 1 ist dem Antrag beizufügen.
Weiterführende Informationen zum SoDEG auf der Website der Bundesagentur für Arbeit sowie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie bei den externen Links.
Welche sozialen Dienstleister haben grundsätzlich Anspruch auf die Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)?
Mit dem SodEG wird ein besonderer Sicherstellungsauftrag für die sozialen Dienstleister geregelt, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs und des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Ausgenommen sind nur das SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung).
Die Agenturen für Arbeit und gemeinsamen Einrichtungen stellen im Gegenzug den Bestand der sozialen Dienstleister, die mit ihnen zum Stichtag 16. März 2020 in einer sozialrechtlichen Rechtsbeziehung standen, sicher, soweit diese nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern können.
Hierfür werden Zuschüsse an die sozialen Dienstleister gewährt (Sicherstellungsauftrag).
Soziale Dienstleister können einen Antrag stellen und erklären, alle nach den Umständen zumutbaren und rechtlichen zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise geeignet sind.
Nach §5 SodEG ist die Geltungsdauer des besonderen Sicherstellungsauftrages derzeit begrenzt bis zum 31. Juni 2022.