Bedarfe der Unterkunft und Heizung
Die anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie müssen keinen gesonderten Antrag für die Erstattung dieser Kosten stellen.
Bei Mietwohnungen werden die monatliche Miete und die Nebenkosten berücksichtigt. Wenn Sie hingegen ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung nutzen, gelten die damit verbundenen angemessenen Belastungen als Kosten der Unterkunft. Dazu zählen etwa die Schuldzinsen für Darlehen, die zum Kauf bzw. zur Errichtung aufgenommen wurden, die Grundsteuer, Ihre Wohngebäudeversicherung und Nebenkosten. Die Tilgungsraten können dagegen nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Ihre Aufwendungen für Haushaltsenergie bzw. Ihre Stromkosten sind ebenfalls nicht übernahmefähig, da diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten sind.
Auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparaturen können in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden. Dazu zählen auch die Kosten für Renovierungen bei Einzug bzw. Auszug sowie etwaige Schönheitsreparaturen und Zwischenrenovierungen, wenn diese im Mietvertrag vereinbart wurden.
Für einmalige Kosten (insbesondere Nebenkostenabrechnung und Heizkostenbeschaffung) besteht gleichwohl eine Obliegenheit zur vorherigen Anzeige, gegebenenfalls verbunden mit der Einreichung von Kostenangeboten.