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Erwerbsfähige mit Behinderung

Erwerbsfähige Menschen mit einer Behinderung, die eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX absolvieren, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes.

Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers (Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Rentenversicherung).

Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn behinderte Menschen lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken.