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Nicht erwerbsfähige Behinderte

Für behinderte Menschen, die nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und Erwerbsminderungsrente erhalten, ist § 30 (1) SGB XII maßgebend.

Danach wird für Personen, die

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem SGB XI sind,

und einen Schwerbehindertenausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ besitzen, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Hat der Antragstellende von Hilfeleistungen nach SGB II einen nicht erwerbsfähigen, rentenberechtigten Partner, so kann dieser einen Mehrbedarf in Höhe des pauschalen Mehrbedarfes von 17 Prozent der Regelleistung geltend machen, wenn er im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ ist.

Behinderte, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen „G” oder „aG” besitzen, können zudem einen Mehrbedarf von bis zu
15  Wohnraum geltend machen.
Das gilt beispielsweise für Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde.

Mit der Antragstellung reichen Sie uns daher Ihren Schwerbehindertenausweis und ggf. Ihren Erwerbsminderungsrentenbescheid ein.