Sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 6 SGB II (Härtefall)
Die „Härtefallregelung“ für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 6 SGB II gilt, wenn neben den Bedarfen, die von der Regelleistung oder den bereits aufgeführten Mehrbedarfen umfasst sind, ein besonderer Bedarf in einer atypischen Lebenslage besteht.
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Beispielhaft stehen für diese Mehrbedarfe die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.