Informationen zur Angemessenheit
Mit dem Bürgergeldgesetz wird zum 01.01.2023 eine sogenannte Karenzzeit mit einer Dauer von 12 Monaten eingeführt. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von unten stehenden Regelung übernommen. Die Heizkosten unterliegen jedoch weiterhin einer Prüfung hinsichtlich ihrer Angemessenheit.
Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für den Landkreis Vorpommern-Greifswald ergeben sich aus den internen Auslegungsbestimmungen zur Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII. Diese orientieren sich derzeit aufgrund und unter Einbeziehung der aktuellen Sozialrechtsprechung an den Werten aus dem bundesweiten Heizspiegel sowie an wohngeldrechtlichen Vorgaben.
Grundsätzlich ist die Wohnungsgröße in folgenden Konstellationen angemessen:
Personen in der Bedarfsgemeinschaft | Angemessene Größe in Quadratmetern (m2) |
---|---|
1 | 45 |
2 | 60 |
3 | 75 |
4 | 90 |
Jede weitere Person | Weitere 15 |
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher sind verpflichtet, die Kosten der Unterkunft und Heizung nach Möglichkeit zu senken, wenn diese unangemessen hoch sind. Unter diesen Umständen kann auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden. Unangemessen hohe Kosten werden nach Ablauf der oben genannten Karenzzeit und Aufforderung zur Kostensenkung in der Regel für die Dauer von maximal 6 Monaten anerkannt.