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Kosten der Unterkunft

Allgemeines

Die Unterkunfts- und Heizkosten (Miet- und Nebenkosten) werden bei der Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Aufwendungen für Haushaltsenergie (Strom) sind nicht gesondert übernahmefähig, da diese mit dem Regelbedarf abgegolten sind.

Die Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist nicht von einem gesonderten Antrag abhängig. Der Antrag auf die Erbringung entsprechender Leistungen ist vom bereits gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld umfasst.
Für einmalige Kosten (insbesondere Nebenkostenabrechnung und Heizkostenbeschaffung) besteht gleichwohl eine Obliegenheit zur vorherigen Anzeige, gegebenenfalls verbunden mit der Einreichung von Kostenangeboten.

Kosten für die Einzugs-, Zwischen- und Auszugsrenovierung und Schönheitsreparaturen werden im Rahmen der Angemessenheit ebenfalls übernommen, wenn die Durchführung mietvertraglich wirksam vereinbart worden ist.

Eigentum

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen angemessenen Belastungen (z. B. Schuldzinsen für zum Kauf oder die Errichtung aufgenommene Darlehen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen).
Auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltungen und Reparaturen können in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden. Nicht dazu gehören die Tilgungsraten.

Angemessenheit

Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für den Landkreis Vorpommern-Greifswald ergeben sich aus den internen Auslegungsbestimmungen zur Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, die sich, aufgrund und unter Einbeziehung der aktuellen Sozialrechtsprechung, derzeit an den Werten aus dem bundesweiten Heizspiegel sowie an wohngeldrechtlichen Vorgaben orientieren.

Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).
Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Hinweis: Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach der Karenzzeit verpflichtet, diese nach Möglichkeit zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden. Unangemessen hohe Kosten werden nach der Karenzzeit in der Regel für längstens sechs Monate anerkannt.

Nebenkostenabrechnungen

Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen, die sich auf die Unterkunfts- und Heizkosten beziehen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.

Absetzungen

Eine Direktüberweisung der Unterkunfts- und Heizkosten durch das Jobcenter an z. B. den Vermieter oder den Stromanbieter ist im Einzelfall möglich.

Weitere Hinweise und Dokumente

Für Angaben der Kosten der Unterkunft nutzen Sie bitte die Anlage KDU, die Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit herunterladen oder beim Jobcenter anfordern können.

Formulare und Merkblätter (Bundesagentur für Arbeit)

Die hausinternen Formulare, wie die Mietbescheinigung, werden Ihnen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt und können im Jobcenter persönlich, telefonisch, per Mail oder postalisch angefordert werden.

Sofern Sie eine persönliche Beratung wünschen, rufen Sie uns an oder nutzen Sie gerne auch die

Onlineterminvereinbarung (Jobcenter)