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Mehrbedarfe

Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld kann es in bestimmten Lebenssituationen einen Anspruch auf einen oder mehrere Mehrbedarfe geben (§ 21 SGB II).

Dazu zählen:

Mehrbedarf für Schwangere

Für werdende Mütter besteht ab der 13. Woche bis zum Ende des Monats des tatsächlichen Geburtstermins ein Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft in Höhe von 17 Prozent der maßgebenden Regelleistung. 

Bitte legen Sie uns dazu einen Nachweis der Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin vor.

Mehrbedarfe für Alleinerziehende

Eltern haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von mindestens 12 und maximal 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes, sofern sie sich alleine um die Pflege und Erziehung ihres minderjährigen Kindes / ihrer minderjährigen Kinder kümmern. Die Höhe des Mehrbedarfs hängt dabei vom Alter und der Anzahl der Kinder ab.

Bitte legen Sie uns dazu die Nachweise zur Alleinsorge und -erziehung vor, z. B. Geburtsurkunden der Kinder, die jeweiligen Vaterschaftsanerkennungen und bei vorheriger Partnerschaft auch Nachweise zu Trennung oder Scheidung.

Erwerbsfähige mit Behinderung

Erwerbsfähige Menschen mit einer Behinderung, die eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX absolvieren, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beziehen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes.

Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers (Bundesagentur für Arbeit und Deutsche Rentenversicherung).

Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn behinderte Menschen lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken.

Nicht erwerbsfähige Behinderte

Für behinderte Menschen, die nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und Erwerbsminderungsrente erhalten, ist § 30 (1) SGB XII maßgebend.

Danach wird für Personen, die

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem SGB XI sind,

und einen Schwerbehindertenausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen „G“ besitzen, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Hat der Antragstellende von Hilfeleistungen nach SGB II einen nicht erwerbsfähigen, rentenberechtigten Partner, so kann dieser einen Mehrbedarf in Höhe des pauschalen Mehrbedarfes von 17 Prozent der Regelleistung geltend machen, wenn er im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ ist.

Behinderte, die einen Behindertenausweis mit den Merkzeichen „G” oder „aG” besitzen, können zudem einen Mehrbedarf von bis zu
15  Wohnraum geltend machen.
Das gilt beispielsweise für Rollstuhlfahrer oder Benutzer eines Rollators, aber auch stark Sehbehinderte und Blinde.

Mit der Antragstellung reichen Sie uns daher Ihren Schwerbehindertenausweis und ggf. Ihren Erwerbsminderungsrentenbescheid ein.

Kostenaufwändige Ernährung

Auch chronisch kranke Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf.

Leidet der Leistungsbeziehende an mehreren Krankheiten, die einen Anspruch auf einen Mehrbedarf ergeben, so werden die Mehrbedarfe addiert. Auch rückwirkend können Ansprüche geltend gemacht werden, sofern der Arzt bestätigt, dass die entsprechende Krankheit schon länger besteht. In jedem Fall muss die Hausärztin oder der Hausarzt ein entsprechendes Formular ausfüllen.

Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung wird nur bei bestimmten (chronischen) Erkrankungen gewährt.

Reichen Sie uns bitte die Anlage MEB mit der ausgefüllten ärztlichen Bescheinigung ein.

Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung

Wird das Warmwasser nicht zentral erzeugt und stattdessen beispielsweise mit einem Durchlauferhitzer oder einer Gastherme bereitet, kann ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gewährt werden.

Zwar ist ein Betrag für die Haushaltsenergie grundsätzlich im Regelsatz enthalten, jedoch deckt dieser nicht den erhöhten Energieverbrauch durch die dezentrale Warmwassererzeugung mit Gas oder Strom. Deshalb ist betroffenen Leistungsberechtigten gemäß § 21 Absatz 7 SGB II ein pauschalierter Mehrbedarf anzuerkennen.

Bitte vermerken Sie Angaben dazu in der Anlage KDU und reichen die aktuelle Heizstromabrechnung ein.

Sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 6 SGB II (Härtefall)

Die „Härtefallregelung“ für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Absatz 6 SGB II gilt, wenn neben den Bedarfen, die von der Regelleistung oder den bereits aufgeführten Mehrbedarfen umfasst sind, ein besonderer Bedarf in einer atypischen Lebenslage besteht.

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Beispielhaft stehen für diese Mehrbedarfe die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.


Die oben genannten Mehrbedarfe sind nicht von der Regelleistung umfasst und werden deshalb zusätzlich in Form eines festgelegten Prozentsatzes vom maßgebenden Regelsatz gezahlt.

Grundsätzlich können mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig bezogen werden, sofern die Gesamthöhe nicht die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs (100 Prozent) übersteigt.
Eine Ausnahme bildet dabei jedoch die „Härtefallregelung“, deren Höhe sich am tatsächlichen Bedarf orientiert.

weitere Hinweise und Dokumente

Die oben genannten Antragsformulare, wie die Anlage MEB oder KDU können online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden oder im Jobcenter persönlich, telefonisch, per Mail oder postalisch angefordert werden.

Formulare und Merkblätter (Bundesagentur für Arbeit)