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Umzug

Allgemeines

Vor Abschluss eines Mietvertrages sollen Bürgergeldempfänger die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Im Antragsverfahren wird geprüft, ob der Umzug erforderlich ist und ob die Kosten der Unterkunft und Heizung
angemessen sind. Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für den Landkreis Vorpommern-Greifswald ergeben sich aus den internen
Auslegungsbestimmungen zur Verwaltungsrichtlinie des Landkreises Vorpommern-Greifswald zur Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, die sich, aufgrund und unter Einbeziehung der aktuellen Sozialrechtsprechung, derzeit an den Werten aus dem Bundesweiten Heizspiegel sowie an wohngeldrechtlichen Vorgaben orientieren.

Antrag

Dem Antrag auf Umzug ist mindestens ein konkretes Wohnungsangebot beizufügen.

Grundsätzlich ist die Wohnungsgröße angemessen bei:

Anzahl Mitglieder in der Bedarfsgemeinschaftangemessene Größe in Quadratmeter (m²)
1 45
2 60
3 75
4 90
jede weitere Person 15

Zuständigkeit

Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt durch den zukünftig örtlich zuständigen Leistungsträger (Jobcenter).

Beabsichtigen Sie einen Umzug außerhalb des Landkreises Vorpommern-Greifswald, lassen Sie sich bitte vom neuen örtlich zuständigen Leistungsträger die Angemessenheit Ihres Wohnungsangebots bestätigen.

Weitere Umzugskosten

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bislang örtlich zuständigen Leistungsträger als Bedarf anerkannt werden, soweit die Aufwendungen hierfür dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Dies bedarf eines gesonderten Antrages, der eine Begründung enthalten sollte, sowie der Zusicherung des zukünftig örtlich zuständigen Leistungsträgers, dass die neue Wohnung angemessen ist.

Kaution oder Genossenschaftsanteile

Zur Prüfung der (in der Regel darlehensweise) Übernahme einer Mietkaution oder von Genossenschaftsanteilen ist ebenfalls eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Auch hier ist die vorherige Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Leistungsgewährung.

Freizügigkeit des Umzugs

Ein Umzug bzw. die Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages sind im Rahmen der Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz) prinzipiell auch ohne Zusicherung des zuständigen Trägers möglich.

Hierbei ist aber folgendes zu beachten:

  • Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Verlassen des sogenannten Vergleichsraums (kann bei einem Umzug in einen anderen Ort oder eine andere Stadt der Fall sein); hiernach haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen neuen Unterkunfts- und Heizkosten bis zu deren angemessener Höhe.
  • Bei einem nicht erforderlichen Umzug besteht regelmäßig kein Anspruch auf die Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten sowie die Übernahme von Mietkautionen, Genossenschaftsanteilen und eventuell entstehenden Miet- und Energieschuldenschulden.
  • Bei einem vor Mietvertragsabschluss vom Jobcenter nicht zugesicherten Umzugs einer unter 25jährigen Person aus dem Haushalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils werden überdies bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres regelmäßig keine Kosten der Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung und lediglich 80 % des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Grundsätzlich besteht in diesen Fällen auch kein Anspruch auf Leistungen für eine Wohnungserstausstattung.

Weitere Hinweise und Dokumente

  • Antrag auf Zusicherung des Umzugs 

Die weiteren hausinternen Formulare, wie der

  • Antrag auf Übernahme von Umzugskosten 
  • Antrag auf Darlehen der Kaution oder Genossenschaftsanteilen oder
  • Antrag für Erstausstattung Wohnung 

werden Ihnen bei Notwendigkeit zur Verfügung gestellt und können im Jobcenter persönlich, telefonisch, per Mail oder postalisch angefordert werden.

Sofern Sie eine persönliche Beratung wünschen, rufen Sie uns an oder nutzen Sie gerne auch die

Onlineterminvereinbarung (Jobcenter)