Regelsätze
Allgemeines
Der Regelbedarf umfasst pauschale Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Er soll laufende und einmalige Bedarfe des täglichen Lebens pauschal abdecken.
Darin enthalten sind insbesondere
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie (ohne Heizung)
- weitere persönliche Bedürfnisse und
- Kosten für die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben im vertretbaren Umfang.
Der Regelsatz wird jährlich neu anhand der Preis- und Nettolohnentwicklung ermittelt.
Gesetzliche Grundlage bietet dabei das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG).
Höhe des Regelsatzes nach Person und Alter
Leistungsberechtigte Personengruppen | Regelsatz 2023 | Regelsatz 2022 |
---|---|---|
Regelbedarfsstufe 1 - Alleinstehende/Alleinerziehende |
502,00 Euro | 449,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 2 - Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaften |
451,00 Euro | 404,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 - Erwachsene (unter 25) im Haushalt anderer |
402,00 Euro | 360,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 - Jugendliche von 15 bis unter 18 Jahre |
420,00 Euro | 376,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 - Kinder von 7 bis unter 14 Jahre |
348,00 Euro | 311,00 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 - Kinder von 0 bis unter 6 Jahre |
318,00 Euro | 285,00 Euro |
Zusätzliches
Zu den Beträgen des Regelsatzes werden zudem die Kosten für Unterkunft und Heizung für angemessenen Wohnraum erstattet.
Hier erfolgt keine Pauschalisierung, sondern es werden die tatsächlichen Kosten übernommen.
Neben den Regelleistungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen, sofern ein Bedarf besteht:
- Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändige Ernährung
- Sonderbedarfe in Einzelfällen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem besonderen Bedarf
- weitere Leistungen, beispielsweise für Erstausstattung einer Wohnung oder für die Geburt eines Kindes
- Leistungen für Bildung und Teilhabe